[Update 30.05.2020] Verordnung zur Änderung der 3. und 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 07.05.2020

[Update 30.05.2020] Die hier genannten  3. und 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen wurden durch die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelöst – siehe auch Bayern.

Die mit der  „Verordnung zur Änderung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung “ beschlossenen Änderungen der 3. und 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV und 4. BayIfSMV) lockern die Kontaktbeschränkungen mit Wirkung vom 08. Mai 2020 noch weiter. Nachfolgend habe ich die geänderten Pragraphen der noch bis 10. Mai gültigen 3. BayIfSMV und anschließend 4. BayIfSMV (mit Änderungsmarkierung) dargestellt:

§ 7 der 3. BayIfSMV (erstmalig geändert durch die 4. BayIfSMV, noch gültig bis 10. Mai 2020) lautet mit dieser Änderung nun:

„§ 7 – Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist.“

§ 7a der 3. BayIfSMV (eingefügt durch die 4. BayIfSMV, noch gültig bis 10. Mai 2020) lautet mit dieser Änderung nun:

„§ 7a – Kontaktbeschränkung im privaten Raum

Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfassen. Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. § 5 bleibt unberührt.“

Die §§ 2 und 3 der  4. BayIfSMV (gültig ab 11. Mai 2020) lauten mit dieser Änderung nun:

§ 2 – Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

§ 3 – Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung

Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person Angehörige eines weiteren Hausstands umfassen. Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. § 4 bleibt unberührt.“

Verordnungstext

 

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.

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