[Update 25.02.2021] Geänderte 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nun verfügbar – Bayerischer Sonderweg zur 15-km-Regelung nicht nachvollziehbar

[Update 25.02.2021] Am 24.02.2021 wurde erneut eine „Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ veröffentlicht. Weitere Infos zu den zusätzlichen Öffnungen finden Sie hier [/Update]

[Update 30.01.2021] Nachdem am Freitag, 15.01.2021, und am Mittwoch, 20.01.2021  bereits Änderungsverordnungen veröffentlicht wurden. wurde am 28. Januar 2021 erneut eine „Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ und die Begründung hierzu veröffentlicht. (siehe auch meine Beiträge vom 15. Januar und vom 25. Januar 2021 . Die Änderungen der „Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“  durch die drei oben genannten Änderungsverordnungen sind unten markiert (Neuerungen in kursiver Schrift, Streichungen durch Durchstreichung). [/Update]

Nachdem gestern (Freitag, 08.01.2021) der Bayerische Landtag mit dem Stimmen der Regierungsfraktionen CSU und Freie Wähler bei Enthaltung der Fraktion der Grünen und gegen die Stimmen der übrigen Oppositionsfraktionen den Beschlüssen des Bayerischen Kabinetts vom Mittwoch, 06. Januar 2021 zugestimmt hat, wurden gestern die „Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ und die Begründung der Verändungsverordnung veröffentlicht.

Um die Änderungen besser nachvollziehen zu können habe ich eine nichtamtliche Lesefassung der geänderten, ab 2911. Januar 2021 geltenen Verordnung mit Markierung der Änderungen erstellt. Diese finden Sie hier: 11_BayIfSMV-mit_Aend_2020-01-08.pdf. Die nichtamtliche Lesefassung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der ab 29.01.2021 geltenden Fassung vom 28.01.2021 ist hier als PDF-Datei zu finden.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Verlängerung des Quasi-Lockdowns bis zum 314. JanFebruar 2021 (vgl. § 29 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in der ab 2911.01.2021 geltenden Fassung)
  • Untersagung von „touristischen Tagesausflügen“ „über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus“ für Personen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten wohnen, in denen die Inzidenz größer als 200 ist (vgl. § 25 Abs. 1 der 11. BayIfSMV in der ab 11.01.2021 geltenden Fassung, die Landkreise und kreisfreien Städte, für die diese 15-km-Regel gilt, finden Sie auf dieser Website)
  • Erlaubnis der Abholung von vorbestellten Waren nun auch im Einzelhandel („Click&Collect“, aber auch „Call&Collect“, sprich: Die Vorbestellung kann Online oder per Telefon, selbstverständlich aber auch per Fax oder Brief erfolgen). Hierzu ist ein  Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und einzuhalten, in dem „insbesondere Maßnahmen vorzusehen sind, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden“.
  • Für KundInnen und grundsätzlich auch für das Personal gilt generell beim Einkaufen, dass verpflichtend [Werbelink:]FFP2-Masken zu tragen sind. (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 6 der 11. BayIfSMV in der ab 2911.01.2021 geltenden Fassung). Für das Personal gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften nicht durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt abdem  18.01.2021 ebenfalls eine [Werbelink:] FFP2-Maskenpflicht für die Fahrgäste (vgl. § 8 Abs. 2 der 11. BayIfSMV in der ab 29.01.2021 geltenden Fassung). Unverändert gilt „für das Kontroll- und Servicepersonal“, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, weiterhin nur die normal Maskenpflicht.
  • Verschärfung der Kontaktbeschränkungen (siehe § 4 Abs. 1  der 11. BayIfSMV in der ab 2911..01.2021 geltenden Fassung).

Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der ab 2911. Januar 2021 geltenen nichtamtlichen Lesefassung der geänderten Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV).

Persönliche Einschätzung

Wie zu erwarten war gibt es bei der Umsetzung des Beschlusses von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 05.01.2021 in vielen Bundesländern, so auch in Bayern, Abweichungen von diesem Beschluss.

Dass Bayern für die verschärften Kontaktbeschränkungen eine Ausnahme für Kinder unter drei Jahre einführt, ist für mich noch gut nachvollziehbar.

Bayerischer Sonderweg zur 15-km-Regelung [Update 28.01.2021: diese Regelung ist inzwischen aufgehoben]

Der Bayerische Sonderweg der „Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt“ in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen ist dagegen für mich völlig unverständlich.

Im Beschluss von Bund und Ländern wird explitzit angegeben, dass toristische Tagesausflüge kein triftiger Grund sind. In der Pressekonferenz zu diesem Beschluss wurde allerdings auch gesagt, dass Einkaufen kein triftiger Grund sein soll, um den 15-km-Radius um den Wohnort (also ab Gemeindegrenze) verlassen zu dürfen.

In Bayern werden dagegen aber nur die touristischen Tagesausflüge untersagt (s.o.). Zwar gelten ergänzend die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen aus dem (unveränderten) § 2 der 11. BayIfSMV. Allerdings sind die dort genannten „triftigen Gründe“ so umfassend, dass fast jeder Tagesausflug sich hierunter einordnen lässt. Die Fahrt ins Skigebiet fällt sicher unter „Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4“. Und die Besichtigung einer Stadt lässt sich – zumindest an Werktagen – leicht mit „Versorgungsgängen“, „Einkauf“ oder dem „Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach §§ 12, 13 zulässigen Ausmaß“ verbinden. Verboten wäre ein touristischer Tagesausflug eigentlich nur, wenn ich dabei das Auto nicht verlasse. Dann besteht aber weder für mich noch für andere um mich herum eine erhöhte Infektionsgefahr. Da zudem der Begriff „touristischer Tagesausflug“ juristisch vermutlich zu unbestimmt ist, stehen meines Erachtens die Chancen gut, diese Bayerische Regelung vor den Verwaltungsgerichten zu kippen. Hier wäre die Bayerische Staatsregierung meiner Meinung nach gut beraten gewesen, den Beschluss von Bund und Ländern unverändert umzusetzen.

[Update 11.01.2021] Auch wenn in der Begründung zur „Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ steht

Die in § 2 Satz 2 Nr. 10 der 11. BayIfSMV geregelte Ausnahme für „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ begründet ausdrücklich keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-Kilometer-Radius. Dies fällt in den Bereich der „touristischen Ausflüge“.

ist es fraglich, ob diese Aussage vor Gericht Bestand haben wird. Schließlich gibt es bislang keine Definition für den Begriff „touristischer Tagesausflug“. Es gibt zwar einen Wikipedia-Beitrag zum Begriff „Tagesausflug“, aber der hilft hier auch nicht weiter. Hier können wir also nur auf die Vernunft der Menschen hoffen. Den eigentlich sollte die Anwendung des gesunden Menschenvertandes ausreichen um zu erkennen, dass weder die Einreise in Gebiete mit derart hohen Inzidenzwerten noch das Verlassen dieser Gebiete eine gut Idee ist und zur Kontaktreduzierung hier möglichst auf jegliche vermeidbare Ausflüge – egal ob touristisch oder nicht – verzichtet werden sollte. [/Update]

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.