[Update 22.05.2021] Shiatsu-Behandlungen in Bayern seit 10. Mai 2021 bei einer Inzidenz unter 100 wieder möglich

[Updates bis 22.05.2021] Mittlere Tabelle nun mit Stand vom 15.05.2021, untere Tabelle mit Stand 22.05.2021 eingefügt, Text redaktionell überarbeitet, Text an Stand vom 19.05.2021 angepasst. [/Update]

Am späten Abend des 05. Mai 2021 wurde erneut eine  Änderungsverordnung der „Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ veröffentlicht.

Die darin für Shiatsu-PraktikerInnen wichtige Regelungen zu den körpernahen Dienstleistungen treten am Montag, 10. Mai 2021 in Kraft; d.h. aber leider  nicht, dass bereits am Montag überall in Bayern mit Shiatsu-Behandlungen gestartet werden kann, sondern nur dort wo die „Notbremse“ nicht mehr gilt (s.u.).

Mit Wirkung vom 10. Mai 2021 ist explizit in § 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV
geregelt:

1Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 4 mit den Maßgaben zulässig, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. 2Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 3Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben. 4Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten, gilt gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG:
1. Es sind nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege zulässig.“

Screenshot der Tabelle von https://www.rki.de/inzidenzen (Stand: 08.05.2021). Eine aktuellere Version ist weiter unten. Ein Klick auf die Tabelle öffnet sie größer in einem neuem Tab; aktuelle Tabelle siehe unten.

Hier nun eine Erläuterung zu diesen Regelungen:
Wie  aus nebenstehener Tabelle zu entnehmen ist, waren die Inzidenzwerte der Stadt München und einiger Landkreise am 08. Mai 2021 schon (oder erst) den vierten Tag in Folge unter 100. Daher galten in der Stadt München und den aufgeführten Landkreisen mit Ausnahme des Landkreises Starnberg noch die bundesweiten Regelungen zur „Notbremse“ aus § 28b Abs. 1 IfSG. Diese erlauben „nur Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege“.  Im Landkreis Starnberg ist der Inzidenzwert bereits seit mehr als einer Woche unter 100, daher sollte dort die „Notbremse“ bereits am 05. Mai 2021 aufgehoben worden sein. Somit  dürfen dort seit Montag, 10. Mai 2021 bereits Shitsubehandlungen durchgeführt werden (eine anderslautende fehlerhafte Angabe auf der Website des Landratsamtes wurde am 12.05.2021 korrigiert). Gleiches gilt für andere Landkreise in Bayern, bei denen die „Notbremse“ bereits vorher oder mit Wirkung vom 10. Mai 2021 aufgehoben wurde.

Wenn in einer kreisfreien Stadt (wie der Stadt München) oder in einem Landkreis der vom RKI festgestellte 7-Tage-Inzidenzwert (zu finden in der Excel-Datei auf https://www.rki.de/inzidenzen, in dieser Datei gibt es dann die entsprechende Tabelle, aus diese ist auch der angehängte Auszug) fünf Werktage in Folge unter 100 ist, verkündet die kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis spätestens am 6. Tag, dass ab dem 7. Tag die „Notbremse“
aufgehoben ist (vgl. § 28b Abs. 2 IfSG). Dies bedeutet dann, dass auch Shiatsu-Behandlungen ab dem 7. Tag dort möglich sind.

Ich weiß, das hört sich ein bißchen kompliziert an, ist es vielleicht auch.

Screenshot der Tabelle von https://www.rki.de/inzidenzen (Stand: 15.05.2021), Einfärbung durch den Autor. Ein Klick auf die Tabelle öffnet sie größer in einem neuem Tab

[Update] Konkret bedeutet dies für obiges Beispiel: Da in der Stadt München als auch in den Landkreisen Erding und München die aktuelle Entwicklung angehalten hat und die Inzidenzwerte unter 100 geblieben sind, sind dort seit Dienstag, 11. Mai 2021, Shistsu-Behandlungen unter Beachtung der entsprechenden Hygienemaßnahmen, mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung wieder möglich.  Der Landkreis München hat die entsprechende Bekanntmachung am 09. Mai 2021 veröffentlicht.

In den Landkreisen Dachau, Freising und Fürstenfeldbruck sind am 15. Mai die Inzidenzwerte den fünften Werktag unter 100. Sprich: Daher sollten auch in diesen beiden Landkreisen Shistsu-Behandlungen unter Beachtung der entsprechenden Hygienemaßnahmen, mit Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung ab Montag, 17. Mai 2021, unter den genannten Bedingungen Shiatsubehandlungen wieder möglich sein.

Screenshot der Tabelle von https://www.rki.de/inzidenzen (Stand: 22.05.2021), Einfärbung durch den Autor. Ein Klick auf die Tabelle öffnet sie größer in einem neuem Tab

Auch in den Landkreisen Ebersberg und Weilheim-Schongau hat die Entwicklung angehalten und sind die Inzidenzwerte bis Mittwoch, 19.05.2021 die Inzidenzwerte unter 100 geblieben, daher sollten hier Shiatsu-Behandlungen ab Freitag, 21.05.2021 zulässig sein. [/Update]

Aber bitte jeweils auf die Website des entsprechenden Landkreises oder der entsprechenden kreisfreien Stadt (hier ist der Ort, an dem die Shiatsu-Behandlung durchgeführt, wird relevant) schauen, ob die entsprechende Ankündigung, dass die Inzidenzzahl mindestens fünf Werktage in Folge unter 100 ist, auch veröffentlicht wurde.

Dass ein Hygienekonzept vorliegen muss, ist selbstverständlich. Für die
Shiatsu-PraktikerInnen besteht die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske (d.h. OP-Maske oder FFP2-Maske), die KlientInnen
müssen eine FFP2-Maske tragen, außer bei einer Gesichtsbehandlung.

Die Pflicht zum Anbieten von Tests gilt zwar nur für Arbeitgeber, aber
aus Rücksicht auf die KlientInnen sollte es für Shiatsu-PraktikerInnen selbstverständlich sein, das Angebot der kostenlosen Schnelltests (in Testzentren, bei ÄrztInnen und in Apotheken) anzunehmen und nur bei negativem Testergebnis Behandlungen anzubieten.

Kurzlink zu dieser Seite: https://cv.wh61.de/kti8U

Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.