[Update 05.06.2021] 12. Bayerische Infektionsschutzverordnung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern vom 03. März 2021 nur teilweise um

[Update 05.06.2021] „Dreizehnte  Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (13. BayIfSMV) seit 07. Juni 2021 in Kraft [/Update]

Mit der am 05.03.2021 veröffentlichten „12. Bayerische Infektionsschutzverordnung“ (12. BayIfSMV) werden die Beschlüsse der RegierungschefInnen von Bund und Ländern vom 03.03.2021 zumindest teilweise umgesetzt. Die 12. BayIfSMV gilt ab dem 08. März 2021 und vorerst bis zum 09. Mai 2021.

Ein wesentlicher Unterschied ist, dass in Bayern entgegen Ziffer 5, zweiter Spiegelstrich der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 03. März 2021 körpernahe Dienstleistungen ohne Angabe von Gründen weiterhin untersagt sind. Ausgenommen sind nur – wie seit dem 01. März 2021 – die „Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege“.

Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (mit Begründung):

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.