[Update 05.06.2021] Bayern weicht erneut von Bundesregelung ab – u.a. kein Einzelsport zwischen 22 Uhr und Mitternacht bei Inzidenz ab 100 – [Nachtrag 24.04.2021]

[Update 05.06.2021] „Dreizehnte  Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (13. BayIfSMV) seit 07. Juni 2021 in Kraft [/Update]

Am 22. April 2021 wurde erneut eine „Verordnung zur Änderung
der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (12. BayIfSMV) verkündet. Mit dieser wird (12. BayIfSMV) an die bundeseinheitlichen Regelungen zur „Notbremse“ angepasst.  Dabei behält Bayern erneut einige striktere Regelungen bei. So schreibt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in seiner Pressemitteilung vom 23.04.2021:

„Bayern hält auch jetzt an einigen schärferen Regeln fest.“

und

„Im Unterschied zur Bundes-Notbremse ist in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr kein Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre.“

Im „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird dagegen „zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;“ ausdrücklich erlaubt.

Weitere Abweichungen

Entgegen der bundeseinheitligen Regelungen zur „Notbremse“ dürfen in Baysern Blumenläden, Gärtnereien und Gartenmärkte sowie der Buchhandel nur abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz öffnen. Das bedeutet, dass in den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist auch in diesen Geschäften nur „Click, Test & Meet“ erlaubt ist.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Bayerische Regelungen vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben werden. Denn warum sollte etwas, was in anderen Bundesländern als ungefährlich angesehen wird, in Bayern besonders zum Infektionsgeschehen beitragen?

[Nachtrag 24.04.2021] § 28b IfSG sieht ausdrücklich vor, dass Bundesländer striktere Regelungen beibehalten oder erlassen. Rechtlich sind diese strikteren Regelungen daher zulässig. Auch ander Bundesländer behalten teilweise striktere Regelungen bei. [/Nachtrag]

 

 

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.

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