„Maskenpflicht“ in Bayern – Alltagsmasken.jetzt

[Update 11.01.2021] Bitte unbdingt auch die Infos im Beitrag Masken: Schutzmasken, Community-Masken, behelfsmässige Masken ansehen! [/Update]

Inhalt:

    1. „Maskenpflicht
    2. Ordnungswidrigkeiten
    3. Alltagsmasken.jetzt
    4. Auszüge aus dem geändertenVerordnungstext

1. „Maskenpflicht

Mit der heutigen „Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ wird nun auch in Bayern zum 27. April 2020 eine sogenannte „Maskenpflicht“ beim Einkaufen und im öffentlichen Nachverkehr eingeführt. Eigentlich müsste es „Mund-Nasen-Bedeckung-Tragepflicht“ heißen, da nur das Tragen einer  „Mund-Nasen-Bedeckung“ beim Einkaufen und bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für Personen ab dem siebten Lebensjahr (also ab dem Tag nach dem 6. Geburtstag) eingeführt wird (s. u. den Verordnungstext).Es muss also nicht zwinged eine Maske sein, sondern auch ein Schal oder Tuch reichen aus, sofern damit Mund und Nase bedeckt sind. Medizinische Masken sind erst recht nicht erforderlich, da diese den Leuten vorbehalten sein sollen, die diese Masken für ihre Arbeit zwinged brauchen. Hierzu gehören neben dem medinzinischen und pflegerischen Personal auch z.B. auch BusfahrerInnen.  Daher auch das Motto: alltagsmasken.jetzt

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml betonte am Dienstag in München: „Die sogenannte Maskenpflicht beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr gilt zwar erst ab nächster Woche. Aber es ist schon jetzt wichtig, sich und andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen.“ Die Ministerin fügte hinzu: „Dafür kann eine Alltagsmaske oder ein Schal vor Mund und Nase in bestimmten Situationen ein zusätzlicher Baustein sein. Allerdings sollte dennoch darauf geachtet werden, möglichst einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Außerdem bleibt es natürlich bei den üblichen Hygiene-Regeln.“

2. Ordnungswidrigkeiten

Diese „Mund-Nasen-Bedeckung-Tragepflicht“ gilt ab dem 27. April 2020. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch ein Bußgeld geahndet werden kann. Für den Fall, dass das Personal in den Geschäften keine Mund-Nase-Bedeckung trägt, wird die/der BetreiberIn des Geschäfts belangt, ansonsten die Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung als KundInnen oder Begleitpersonen beim Einkaufen oder als NutzerInnen des öffentlichen Nahverkehrs tragen.

3. Alltagsmasken.jetzt

Da sowohl der medizinische Mund-Nasen-Schutz wie auch die medizinischen Masken dem Personen vorbehalten bleiben sollen, die auf solche Schutzmittel aus beruflichen Gründen angewiesen sind, ist es meines Erachtens jetzt sinnvoll, sich mit sogenannten Alltagsmasken zu schützen. Informationen zu diesen finden Sie auf alltagsmasken.jetzt

4. Auszüge aus dem geänderten Verordnungstext

In den nachfolgenden Auszügen aus dem Text der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 17.04.2020 sind die Änderungen durch die Änderungsverordnung vom 21.04.2020 gekennzeichnet, und zwar Streichungen durch durchgestrichene Schrift und Einfügungen durch kursive Schrift.

§ 2 Betriebsuntersagungen

(…)

(6) Für die nach vorstehenden Regelungen geöffneten Geschäfte gilt:

    1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
    2. das Personal soll hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
    3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben sollen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder die ihnen im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird-,
    4. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

§ 6 Öffentlicher Personennahverkehr

Personen ab dem siebten Lebensjahr habensollen– bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.