[Update 05.06.2021] 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut an bundesweite Regelungen zur „Notbremse“ angepasst

[Update 05.06.2021] „Dreizehnte  Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (13. BayIfSMV) seit 07. Juni 2021 in Kraft [/Update]

Mit der am späten Abend des 27. April 2021 veröffentlichten „Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  und der Einreise-Quarantäneverordnung“ (gültig ab 28. April 2021) wurde die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) weiter an die bundesweiten Regelungen zur „Notbremse“ angepasst. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass sowohl Buchhandlungen als auch Blumenläden, Gartenmärkte sowie Läden von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben inzidenzunabhängig geöffnet bleiben dürfen und die KundInnen zum Betreten kein negatives Testergebnis nachweisen müssen.

Es bleibt dabei, dass im Unterschied zur „Bundes-Notbremse“ in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr kein Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre ist. Auch die Abweichung im Bereich der Schulen (Inzidenzwert 100 statt 165) bleibt erhalten.

In der nichtamtlichen Lesefassung mit markierten Änderungen als PDF-Datei (Stand 27.04.2021, gültig ab 29.04.2021) können Sie die Änderungen nachlesen.

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.