[Update 30.05.2020] 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Aufhebung der Ausgangsbeschränkung, Kontaktbeschränkungen bleiben

[Update 30.05.2020 und 17.06.2020] Die hier genannte 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde durch die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelöst – siehe auch Bayern.

Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben, Kontaktbeschränkung bleibt

Eine der wesentlichen Änderungen ist, das in Bayern bereits ab dem 06. Mai 2020 die  Ausgangsbeschränkungen aufgehoben werden. Diese werden durch  Kontaktbeschränkungen ersetzt.

Das bedeutet konkret, dass zum Verlassen der Wohnung kein trifftiger Grund mehr erforderlich ist. Die Kontaktbeschränkung ist künftig  in § 1 Abs. 1 und vor allem § 2 Abs. 1 der 4. BayIfSMV geregelt:

    • § 1 Abs. 1: „Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
    • § 2 Abs. 1: „Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einen weiteren Person Hausstand umfasst.
    • § 3 Satz 1: „Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einen weiteren Person Hausstand umfassen

§ 23 Abs. 2 ersetzt in der 3. BayIfSMV im § 7 die dortigen Regelungen zur Ausgangsbeschränkung mit den Regelungen zur Kontaktbeschränkung, wie sie in § 2 der 4. BayIfSMV enthalten sind und fügt einen neuen § 7a ein, der Regelgungen des § 3 der 3. BayIfSMV enthält.

Weitere Änderungen durch die 4. BayIfSMV ab 06. bzw. 09. Mai 2020

    • Ab dem 06. Mai 2020 sind auch Spielplätze wieder geöffnet, es wird allerdings ein neuer § 7a in die 3. BayIfsMV eingefügt:
      „§ 7b – Spielplätze
      (1) Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
      (2) Polizei und kommunale Sicherheitsbehörden sind gehalten, überfüllte Spielplätze vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.“
    • Ab dem 09. Mai 2020 sind unter Einhaltung bestimmter Bedingungen auch wieder Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen möglich. Hierzu wird in § 5 der folgende Absatz 2 angefügt:
      (2) Abweichend von Abs. 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Weitere Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

Änderungen zum 11. Mai 2020

Die wesentliche Lockerung ist hier, dass Handels- und Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen können. Dabei sind sowohl die Abstandsregelungen („Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.“, § 12 Abs. 1 Ziff. 1 der 4. BayIfsMV) als auch Regelungen zur maximalen KundInnenzahl im Laden (max. 1 Kunde oder 1 Kundin pro 20 qm Verkaufsfläche, § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der 4. BayIfsMV) und die Maskenpflicht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 der 4. BayIfsMV) eingehalten werden. Ganz wichtig ist das Vorhandensein eines („Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.“, § 12 Abs. 1 Ziff. 4 der 4. BayIfsMV). Der Verstoß gegen diese Regelungen kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Text der Verordnung

Kurzlink zu dieser Seite: https://cv.wh61.de/gPRMx

Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.

2 Gedanken zu „[Update 30.05.2020] 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Aufhebung der Ausgangsbeschränkung, Kontaktbeschränkungen bleiben“

Kommentare sind geschlossen.