24.03.2020: Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (gültig vom 21.03.2020 bis 31.03.2020)

24. März 2020: Der Freistaat Bayern erläßt als Reaktiong auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom gleichen Tag die „Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“

[Update 31.03.2020] Die Regelungen wurden in die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung übernommen und gelten bis zum 19.04.2020 [/Update]

Am 24. März 2020 hat das Verwaltungsgericht München mit zwei Beschlüssen (M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255) zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Wichtig sind hier die folgenden Punkte:

    • Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den beiden Antragstellerinnen (dies sich aber an die neue Verordnung (s.u.) halten müssen).
    • Die angeordnete Ausgangsbeschränkung behält daher für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.
    • Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausgangsbeschränkung hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt.

Das Gericht bezweifelt in seiner Eilentscheidung lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

Hierauf hat der Freistaat Bayern rasch reagiert und bereits am 24. März 2020 die „Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“ erlassen (Links zur Verordnung und nähere Details siehe unter Bundesländer/Bayern), die die angegriffene Allgemeinverfügung ersetzt.

In seiner Pressemitteilung („Corona-Pandemie: Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt“) vom 24.03.2020 weist das Gericht ergänzend darauf hin, das es bereits in zwei Entscheidungen vom 20. März 2020 (M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222) die am 16. März 2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet hat.

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Autor: Werner

Jahrgang 1961, beruflich als externer Datenschutzbeauftragter und Datenschutzberater (auch für Betriebs- und Personalräte) sowie als Referent für Datenschutzseminare, -vorträge und - workshops tätig. Ehrenamtlich als stellvertretender Vorsitzender in der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V. aktiv.